Bürgerservice - Dienstleistungen online oder vor Ort
Das Rathaus Friesenheim bietet den Bürgerinnen und Bürgern viele Dienstleistungen an.
Das Rathaus Friesenheim bietet den Bürgerinnen und Bürgern viele Dienstleistungen an.
Wenn jemand stirbt und bestattet werden muss, müssen Sie als angehörige Person für die Bestattung sorgen und die dabei anfallenden Kosten vorerst übernehmen.
Zum Tragen der Bestattungskosten verpflichtet sind nacheinander:
Wenn Sie die Bestattung veranlasst haben, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, haben Sie einen Ausgleichsanspruch gegen den oder die Verpflichteten.
Es ist ratsam, sich vor Auftragserteilung einer Bestattung vom Sozialamt beraten zu lassen.
Sozialamt ist,
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.
Berücksichtigt werden nur die Kosten für ein ortsüblich einfaches, aber würdiges Begräbnis oder für eine solche Feuerbestattung. Beispielsweise gehören dazu die Kosten für den Sarg oder eine Urne, ein Leichenhaus und Grabgebühren sowie Kosten für das Anlegen des Grabes.
Nicht berücksichtigt werden unter anderem Kosten für die laufende Grabpflege und für Trauerkleidung.
Sie müssen die Übernahme der Bestattungskosten schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Dort können Sie sich auch beraten lassen und den Antrag ausfüllen.
Die zuständige Stelle prüft bei den Bestattungspflichtigen, ob die Kosten der Bestattung nicht aus deren eigenem Einkommen und Vermögen getragen werden können. Dabei muss ein vorhandener Nachlass für die Bestattungskosten eingesetzt werden.
Stimmt die zuständige Stelle Ihrem Antrag zu, erfolgt die Zahlung entweder an Sie selbst oder mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis direkt an das Bestattungsunternehmen.
Sie können den Antrag vor oder nach der Bestattung stellen. Besprechen Sie nach Möglichkeit eine Übernahme der Kosten schon vorher mit der zuständigen Stelle.
Nachweise der verstorbenen Person:
Nachweise der antragstellenden Person:
keine
keine
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
17.06.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg