Corona-Verordnung Einzelhandel: Beschränkung auf eine Person pro 20 m² Verkaufsfläche ist unwirksam

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dem Eilantrag
gegen die in der Corona-Verordnung Einzelhandel geregelte Richtgröße
von 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Person (einschließlich der
Beschäftigten) stattgegeben.

Der VGH hat die entsprechende Vorschrift (§ Abs. 3 Satz 2) der
Corona-Verordnung Einzelhandel vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das
Gebot der Bestimmtheit von Normen verlange, dass Rechtsvorschriften
so gefasst sein müssten, dass der Betroffene die Rechtslage so konkret
erkennen könne, dass er sein Verhalten danach ausrichten könne.
Diesem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genüge die Vorschrift nicht.
Mit der nicht weiter erläuterten Verwendung des Begriffes „Richtgröße“
sei bereits nicht ausreichend klar, ob die damit in Bezug genommene
Relation von Verkaufsfläche und Personenzahl als verbindliche Vorgabe
oder lediglich als anzustrebendes Ziel mit Abweichungsmöglichkeit oder
gar als gänzlich unverbindlicher Orientierungswert zu verstehen sein
solle.
Die neue Coronaverordnung zum Einzelhandel (47 KiB) finden Sie zum Download.

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Julia Berger

Wirtschaftsförderung / Pressestelle

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