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Das Rathaus Friesenheim bietet den Bürgerinnen und Bürgern viele Dienstleistungen an.

Leistungen

Kindertagespflege – Kostenübernahme beantragen

Die Betreuung Ihres Kindes durch eine Tagespflegeperson kann vollständig oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten ist.

Die Höhe der Kostenübernahme ist abhängig von der persönlichen und finanziellen Situation Ihrer Familie, insbesondere vom Einkommen.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne vorab telefonisch bei der zuständigen Stelle beraten lassen.

Hinweis: Zusätzliche Aufwendungen wie Essensgelder und Ähnliches übernimmt das Jugendamt nicht.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie wohnen mit Ihrem Kind zusammen im Ortenaukreis.
  • Ihr Kind wird von einer Kindertagespflegeperson betreut.
  • Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
  • Die Kindertagespflegeperson besitzt eine gültige Pflegeerlaubnis des Jugendamtes.

Verfahrensablauf

Sie können die Kostenübernahme bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen.

Fristen

Das Jugendamt übernimmt die Kosten nur auf Antrag und frühestens ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag beim Landratsamt Ortenaukreis eingegangen ist, soweit die weiteren Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Eine rückwirkende Kostenübernahme ist i.d.R. nicht möglich.

Erforderliche Unterlagen

Beim Papier-Antrag ergeben sich die erforderlichen Unterlagen aus dem Dokument "Kindertagesbetreuung Merkblatt erforderliche Unterlagen".

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert und ist abhängig vom Einzelfall.

Hinweise

Sie können den Antrag über die auf der rechten Seite hinterlegten Dokumente stellen.

Neben dem „Antrag auf Förderung in Kindertagespflege" sind ggf. weitere Unterlagen erforderlich. Bitte orientieren Sie sich hierbei am Dokument "Kindertagesbetreuung Merkblatt erforderliche Unterlagen" und reichen Sie den Antrag inklusive der weiteren Unterlagen anschließend handschriftlich unterschrieben bei uns ein.

Für Kinder unter 3 Jahren ist eine quartalsweise Förderung unabhängig von Ihrem Einkommen möglich. Es handelt sich hierbei um einen Landeszuschuss, den Sie ebenfalls beim Jugendamt beantragen können. Auch diesen Antrag finden Sie auf der rechten Seite („Kindertagespflege Antrag Landeszuschuss für Kinder unter 3 Jahren“). Weitere Unterlagen sind hier i.d.R. nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage

  • § 22-24 SGB VIII
  • 90 SGB VIII
  • 82 SGB XII
  • 85 SGB XII

Freigabevermerk

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